Berücksichtigung des Einkommens
§ 6.
(1) Unter Einkommen ist grundsätzlich die Summe aller Geldleistungen zu verstehen, die einer alleinerziehenden Person aus dauernden Ertragsquellen zufließt. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:
- 1. Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes oder landesgesetzlicher Vorschriften,
- 2. Leistungen aufgrund einer Behinderung,
- 3. Sonderzahlungen,
- 4. Familienbeihilfen (§ 8 FLAG),
- 5. Mehrkindzuschläge (§ 9 FLAG),
- 6. Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988),
- 7. Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988),
- 8. Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988),
- 9. Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988),
- 10. Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001,
- 11. Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,
- 12. Wohnbeihilfen,
- 13. Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften,
- 14. Leistungen zur Abdeckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe.
(2) Zuwendungen gemäß § 5 können gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der begünstigten Person gemäß § 4 Abs. 1 einen Betrag von 2 768 Euro pro Monat 12‑mal nicht übersteigt. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen.
(3) Der Betrag in Abs. 2 wird jährlich mit dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vervielfacht.
(4) Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den doppelten Betrag der wiederkehrenden Leistung gemäß § 5 Abs. 1, so ist die wiederkehrende Leistung um den halben Differenzbetrag zu verringern und als Zuwendung zu gewähren. Bei einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 Euro ist keine Zuwendung zu gewähren.
(5) Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Bilanz, eine Einkommensteuererklärung, Kontoauszüge oder durch Bestätigungen der auszahlenden Stellen zu erbringen. Die Nachweiserbringung kann entfallen, wenn die jeweilige Geldleistung aus der Transparenzdatenbank ersichtlich ist.
(6) Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1, die den Bezug folgender Leistungen oder das Vorliegen folgender Befreiungen nachweisen:
- 1. Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 5 des ORFBeitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,
- 2. Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG, § 149 GSVG oder § 140 BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften,
- 3. Leistungen nach den Grundversorgungsgesetzen der Länder,
- 4. Leistungen nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder,
- 5. Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 30a Abs. 1 Z 15 und § 136 Abs. 5 und 6 ASVG,
- 6. Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG 1988.
Schlagworte
Sonderbedarf
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278810
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