Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
- 1. Alleinerziehende Person: Alleinerziehende Personen sind Personen, die mit zumindest einem Kind, aber nicht mit einer Ehepartnerin bzw. einem Ehepartner, einer eingetragenen Partnerin bzw. einem eingetragenen Partner oder mit einer Lebensgefährtin bzw. einem Lebensgefährten, im gemeinsamen Haushalt leben.
- 2. Kind: Als Kinder gelten die minderjährigen Kinder, Wahlkinder oder Enkelkinder für deren Obsorge bzw. Pflege und Erziehung die alleinerziehende Person zuständig ist. Die Kindeseigenschaft besteht nach der Vollendung des 18. Lebensjahres fort, wenn und solange sich das Kind in einer zielstrebig verfolgten Schul- oder Berufsausbildung zur Absolvierung einer Erstausbildung befindet, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, oder das Kind wegen einer, vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen Behinderung nachweislich entsprechender Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 oder entsprechend gleichwertiger Nachweise, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG).
- 3. Aussichtslosigkeit: Aussichtslos ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn die Unterhaltsschuldnerin bzw. der Unterhaltsschuldner nachweislich nicht leistungsfähig oder nicht greifbar ist oder eine Rechtsverfolgung im Ausland keine Aussicht auf Erfolg hat.
- 4. Unzumutbarkeit: Unzumutbar ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Rechtsverfolgung die Gefahr von Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner nach sich ziehen würde.
- 5. Gemeinsamer Haushalt: Zusammenleben in einer Wohneinheit; die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für die Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft im Bundesgebiet bewohnt. Gleiches gilt, wenn sich die alleinerziehende Person und/oder das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohneinheit aufhalten (zB infolge von häuslicher Gewalt).
- 6. Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern: Opferschutzeinrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 sowie andere staatlich finanzierte oder geförderte Einrichtungen, die mit der Betreuung von Gewaltopfern betraut sind.
Schlagworte
Schulausbildung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278806
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