Aufgaben des Fonds
§ 3.
(1) Der Fonds erreicht den Fondszweck gemäß § 1 Abs. 1 durch die Gewährung von Zuwendungen gemäß § 5 an Begünstigte und die Erteilung von Aufträgen gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel.
(2) Aufträge können zur Erreichung des Fondszwecks, insbesondere zur Evaluierung von aus Fondsmitteln finanzierten Zuwendungen oder zur Erarbeitung von Studien, erteilt werden.
(3) Die Gewährung von Zuwendungen und die Vergabe von Aufträgen erfolgen im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278807
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