§ 2.
Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind gemäß §§ 35 und 36 APAG bescheinigte Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines bescheinigten Abschlussprüfers oder einer bescheinigten Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sowie Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024, anzuwenden ist, und Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
20012660
Dokumentnummer
NOR40264550
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