§ 1.
Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören insbesondere
- 1. die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
- 2. ein facheinschlägiges Selbststudium,
- 3. facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer, des Instituts Österreichischer Steuerberater, des Österreichischen Rechnungslegungskomitees oder vergleichbarer Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
20012660
Dokumentnummer
NOR40264549
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