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Artikel 17 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 17

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder solche, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 lit. a, b, c und d und Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b, c und e angeführten Vorrechte und Befreiungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252754

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