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Artikel 12 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 12

Angestellte des Schiedshofes

(1) Angestellte des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, genießen folgende Vorrechte und Befreiungen:

  1. (a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen keine Funktionen mehr für den Schiedshof ausüben;
  2. (b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks;
  3. (c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
  4. (d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Schiedshof für ihre Dienste erhalten. Diese Befreiung gilt auch für Unterstützungen an die Familien der Angestellten des Schiedshofes;
  5. (e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
  6. (f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass Angestellte des Schiedshofes oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
  7. (g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  8. (h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen;
  9. (i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, folgendes einzuführen:
  1. (i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit, sowie innerhalb von sechs Monaten danach die notwendigen Ergänzungen dazu;
  2. (ii) ein Kraftfahrzeug alle vier Jahre;
  1. (j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.

(2) Angestellte des Schiedshofes sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind.

(3) Alle übrigen Angestellten des Schiedshofes genießen zur Ausübung ihrer amtlichen Funktionen die Vorrechte und Befreiungen des Artikel 15 Abs. 1, 2 und 5.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252749

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