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Artikel 16 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 16

Notifikation und Identitätsausweise

(1) Der Schiedshof übermittelt den Behörden eine Liste der Angestellten des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.

(2) Die Republik Österreich stellt diesen Angestellten des Schiedshofes und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252753

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