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Artikel 10 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 10

Sozialversicherung

(1) Der Schiedshof und jene Angestellten des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Abs. 1 haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Abs. 1 können das Recht nach Abs. 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes beim Schiedshof durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Abs. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes beim Schiedshof, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes beim Schiedshof.

(6) Die Angestellten des Schiedshofes haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.

(7) Die nach Abs. 3 von einem Angestellten des Schiedshofes abzugebenden Erklärungen werden vom Schiedshof für den Angestellten des Schiedshofes der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Der Schiedshof erteilt der Österreichischen Gesundheitskasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252747

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