vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 15

Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren

(1) Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren genießen die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die im Zuge ihrer Teilnahme an einem Verfahren gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen. Diese Befreiung besteht für alle Zeit.

(2) Darüber hinaus genießen Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren die folgenden Vorrechte und Befreiungen, sofern das Verfahren im Gebiet der Republik Österreich stattfindet:

  1. (a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
  2. (b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  3. (c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  4. (d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten;
  5. (e) das Recht zum Versand und den Empfang von Papieren und Dokumenten in beliebiger Form durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, sofern diese der Kommunikation im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Schiedshof dienen;
  6. (f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung, sofern die Einreise zum Zweck der Teilnahme an einem Verfahren des Schiedshofes erfolgt.

(3) Sofern ein Verfahren im Gebiet der Republik Österreich stattfindet, stellt der Schiedshof den Schiedsrichtern und den Teilnehmern am Verfahren ein Dokument aus, welches die Notwendigkeit ihrer Teilnahme an dem Verfahren sowie dessen Dauer bestätigt. Dieses Dokument wird vor Ablauf der Geltungsdauer zurückgezogen, sobald eine Teilnahme am Verfahren oder eine Anwesenheit im Gebiet der Republik Österreich nicht mehr erforderlich ist.

(4) Sofern in einem Dokument gemäß Abs. 3 nicht anders geregelt, enden die Vorrechte und Befreiungen gemäß Abs. 1 und 2 nach fünfzehn aufeinander folgenden Tagen ab dem Tag, an dem die Anwesenheit des Schiedsrichters oder des Teilnehmers am Verfahren vom Schiedshof nicht mehr benötigt wird, sofern das Gebiet der Republik Österreich innerhalb dieses Zeitraumes verlassen werden konnte.

(5) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren zur Erfüllung ihrer Funktionen in der Republik Österreich befinden, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Schiedshof bezahlten Bezüge und Spesen während solcher Dienstzeiträume befreit.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252752

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)