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Artikel 7 IDSA-Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2022

Artikel 7

Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Art. 3 sowie Anlage 3 abgeschlossen. Davon ausgenommen ist Art. 4 (Auflassung), der auch darüber hinaus gilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022

Gesetzesnummer

20012114

Dokumentnummer

NOR40249108

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