Artikel 4
Auflassung
(1) Sofern der laufende Betrieb der Universität eingestellt wird, refundiert der Bund dem Land Oberösterreich die gemäß Art. 3 bereits geleisteten Errichtungskosten abzüglich 4 vH für jedes Jahr widmungsgemäßer Nutzung der Gebäude ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes (nicht wertgesichert).
(2) Nach 25 Jahren – ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes – widmungsgemäßer Nutzung der Räumlichkeiten der Universität gilt die Rückzahlungsverpflichtung des Bundes als erloschen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
20012114
Dokumentnummer
NOR40249105
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)