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Artikel 3 IDSA-Vereinbarung (Bund — OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2022

Artikel 3

Verpflichtungen des Landes

(1) Das Land Oberösterreich trägt 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in derAnlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen (auf Basis des Baupreisindex – BPI „Hochbau“).

(2) Das Land Oberösterreich wird zu diesem Zweck die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Land“ inAnlage 3 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre der Universität zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.

(3) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch Übernahme von Landesanteilen von dritter Seite entsprochen werden, sofern das Land Oberösterreich den Bund rechtzeitig in Kenntnis setzt.

(4) Die vom Land Oberösterreich gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2021 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2021 nach dem BPI „Hochbau“ valorisiert.

Schlagworte

Nebenanlage, Ausbauplan

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20012114

Dokumentnummer

NOR40249104

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