Artikel 8
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
20012114
Dokumentnummer
NOR40249109
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