Artikel 7
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Art. 3 sowie Anlage 3 abgeschlossen. Davon ausgenommen ist Art. 4 (Auflassung), der auch darüber hinaus gilt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
20012114
Dokumentnummer
NOR40249108
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