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§ 7 GGBV-GM

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2019

Rücklieferung und Entsorgung

§ 7.

(1) Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise wie in den §§ 1 bis 5 vorgesehen zulässig.

(2) Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.

(3) Abweichend von § 5 sind folgende Angaben zulässig:

  1. 1. die ursprüngliche Menge der gemäß Abs. 1 beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
  2. 2. Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010706

Dokumentnummer

NOR40215755

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