Rücklieferung und Entsorgung
§ 7.
(1) Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise wie in den §§ 1 bis 5 vorgesehen zulässig.
(2) Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.
(3) Abweichend von § 5 sind folgende Angaben zulässig:
- 1. die ursprüngliche Menge der gemäß Abs. 1 beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
- 2. Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010706
Dokumentnummer
NOR40215755
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