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§ 4 GGBV-GM

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2019

Be- und Entladung, Handhabung

§ 4.

(1) Die Versandstücke sind so zu laden und zu sichern, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Gegenstände beschädigt werden können und die erforderliche Ausrichtung erhalten bleibt.

(2) Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen witterungsgeschützt verladen werden.

(3) Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen und in deren Nähe untersagt.

(4) Sind gefährliche Güter im Fahrzeug ausgetreten, so ist es so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen. Ist das vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle zugeführt werden, wo eine Reinigung durchgeführt werden kann. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.

(5) Gase in Flaschen sind in offenen oder belüfteten Fahrzeugen zu befördern.

Schlagworte

Beladung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010706

Dokumentnummer

NOR40215752

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