Kennzeichnung
§ 3.
(1) Versandstücke gemäß § 2 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen des ADR zu kennzeichnen und zu bezetteln.
(2) Kisten gemäß § 2 Abs. 2 sind stattdessen deutlich (insbesondere gut kontrastierend zum Hintergrund) und dauerhaft mit der Aufschrift „GGBV-GM“ innerhalb einer rautenförmigen Fläche zu kennzeichnen, die von einer Linie mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Aufschrift muss mindestens 10 mm betragen.
(3) Bei bis zum 31.10.2019 hergestellten Kisten, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 10 mm versehen sind, darf diese Kennzeichnung weiterhin anstelle jener gemäß Abs. 2 verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010706
Dokumentnummer
NOR40215751
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)