Abholverkehr
§ 1.
(1) Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.
(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen
- 1. von gefährlichen Gütern, die
- a) der Klasse 1, 6.2 oder 7 oder
- b) in Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder
- c) unter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder
- d) die Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder
- 2. die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder
- 3. Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß § 5 überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010706
Dokumentnummer
NOR40215749
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