Sicherheitsmerkmal
§ 3.
(1) Für das nach § 7a TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in derAnlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden:
- 1. Guilloche (offen)
- 2. Optisch variable Druckfarbe (offen)
- 3. UV-Druckfarbe (halb verdeckt)
- 4. Mikrodruck (halb verdeckt)
- 5. Molekularer Taggant (verdeckt)
(2) Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010564
Dokumentnummer
NOR40212651
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