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§ 3 TabSMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2019

Sicherheitsmerkmal

§ 3.

(1) Für das nach § 7a TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in derAnlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden:

  1. 1. Guilloche (offen)
  2. 2. Optisch variable Druckfarbe (offen)
  3. 3. UV-Druckfarbe (halb verdeckt)
  4. 4. Mikrodruck (halb verdeckt)
  5. 5. Molekularer Taggant (verdeckt)

(2) Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010564

Dokumentnummer

NOR40212651

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