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§ 7 TabSMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2019

Unabhängigkeit der Anbieter von Authentifizierungselementen

§ 7.

(1) Für die Zwecke des § 3 Abs. 2 gelten Anbieter von Authentifizierungselementen sowie gegebenenfalls ihre Unterauftragnehmer als unabhängig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. Unabhängigkeit von der Tabakindustrie hinsichtlich der Rechtsform, der Organisation und der Entscheidungsprozesse. Insbesondere wird geprüft, ob das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe nicht direkt oder indirekt von der Tabakindustrie kontrolliert wird, auch nicht über eine Minderheitsbeteiligung.
  2. 2. Unabhängigkeit von der Tabakindustrie in finanzieller Hinsicht, von der ausgegangen wird, wenn das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensgruppe in den letzten beiden Kalenderjahren vor Übernahme der Aufgaben — wie aus den jeweils aktuellen Abschlüssen ersichtlich — weniger als 10 % seines bzw. ihres jährlichen weltweiten Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern) mit Waren und Dienstleistungen für die Tabakbranche erwirtschaftet hat. In jedem folgenden Kalenderjahr darf der Anteil am jährlichen weltweiten Umsatz (ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern), der mit Waren und Dienstleistungen für die Tabakbranche erwirtschaftet wird, 20 % nicht überschreiten.
  3. 3. Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten mit der Tabakindustrie seitens der Personen, die für die Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe verantwortlich sind, einschließlich der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines sonstigen Leitungsorgans. Insbesondere
  1. a) dürfen sie in den letzten fünf Jahren nicht Teil von Unternehmensstrukturen der Tabakindustrie gewesen sein;
  2. b) handeln sie unabhängig von pekuniären und nichtpekuniären Interessen in Verbindung mit der Tabakindustrie, einschließlich des Besitzes von Aktien, der Beteiligung an privaten Altersvorsorgeprogrammen oder der Interessen ihrer Partner, Ehepartner oder direkten Verwandten in auf- oder absteigender Linie.

(2) Nehmen Anbieter von Authentifizierungselementen Unterauftragnehmer in Anspruch, so bleiben sie dafür verantwortlich, dass diese Unterauftragnehmer die Unabhängigkeitskriterien gemäß Abs. 1 erfüllen.

(3) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen haben der Europäischen Kommission auf deren Verlangen hin, unabhängig davon jedenfalls dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, jährlich bis längstens 1. Juni mitzuteilen, welche Authentifizierungselemente von unabhängigen Anbietern stammen. Dafür ist eine Erklärung über die Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen, welche folgende Unterlagen zu beinhalten hat:

  1. 1. individuelle Erklärungen aller Mitglieder der Geschäftsführung über die finanzielle Unabhängigkeit von der Tabakindustrie sowie
  2. 2. eine Liste aller im letzten Kalenderjahr an die Tabakindustrie gelieferten Waren, der für sie erbrachten Dienstleistungen und die Angabe des damit erwirtschafteten Umsatzes.

(4) Auf Verlangen sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Bewertung der Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 erforderlich sind.

(5) Jede Änderung im Zusammenhang mit den Kriterien gemäß Abs. 1, die die Unabhängigkeit eines Anbieters von Authentifizierungselementen beeinträchtigen kann und zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre anhält, ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(6) Geht aus einer Mitteilung gemäß Abs. 3 bis 5 hervor, dass ein Anbieter von Authentifizierungselementen oder sein Unterauftragnehmer die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllt, so hat der Anbieter nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die gemäß Abs. 1 geforderte Unabhängigkeit ehest möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach Erhalt dieser Aufforderung, wiederherzustellen und zu belegen.

(7) Wenn es binnen eines Jahres nach der Feststellung eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitskriterien nicht gelingt, die Unabhängigkeit wiederherzustellen und dies mit den entsprechenden Unterlagen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nachzuweisen, hat der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen dafür Sorge zu tragen, dass spätestens nach Ablauf einer vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu setzenden Frist von maximal sechs Monaten das Authentifizierungselement von einem anderen Anbieter bezogen wird, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.

(8) Anbieter von Authentifizierungselementen melden dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Europäischen Kommission unverzüglich, wenn sie Drohungen oder anderen Versuchen unzulässiger Einflussnahme ausgesetzt sind, die ihre Unabhängigkeit tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen können.

(9) Behörden oder öffentlich-rechtliche Unternehmen gelten ebenso wie ihre Unterauftragnehmer als von der Tabakindustrie unabhängig.

(10) Unternehmen haben darauf Bedacht zu nehmen, dass Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Unabhängigkeitskriterien gemäß Abs. 1 von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden veröffentlicht und fließen in den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrift der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG , ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S.1, ein, der in Artikel 28 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010564

Dokumentnummer

NOR40212655

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