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§ 2 TabSMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2019

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in § 1 des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Authentifizierungselement“ bezeichnet ein Element eines Sicherheitsmerkmals;
  2. 2. „offen“ bedeutet mit einem menschlichen Sinn — ohne Rückgriff auf externe Vorrichtungen — unmittelbar wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „offen“ von Authentifizierungslösungen dieser Begriffsbestimmung entspricht;
  3. 3. „halb verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar, doch mittels externer Vorrichtungen — zum Beispiel einer UV-Lampe oder eines speziellen Stifts oder Markers, deren Anwendung kein spezielles Know-how oder eine Fachschulung erfordert — mit einem menschlichen Sinn wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „halb verdeckt“ von Authentifizierungslösungen unter Nutzung von Standard-Tools dieser Begriffsbestimmung entspricht;
  4. 4. „verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar und nur mittels eigens hiefür angefertigter Instrumente oder professioneller Laborausrüstung feststellbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannten Kategorien „verdeckt“ von Authentifizierungslösungen, die eigens hiefür angefertigte Instrumente und eine forensische Analyse erfordern, dieser Begriffsbestimmung entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010564

Dokumentnummer

NOR40212650

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