Anbringung der Sicherheitsmerkmale an den Packungen
§ 4.
(1) Die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen sind mit Hilfe einer der folgenden Methoden anzubringen:
- 1. Befestigen,
- 2. Aufdrucken,
- 3. Kombination aus Befestigen und Aufdrucken.
(2) Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie
- 1. die Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich dieses auf dem Markt befindet, und
- 2. die Packung vor einem Austausch, einer Wiederverwendung oder einer sonstigen Veränderung schützen.
(3) Das Sicherheitsmerkmal muss auf der kleinsten Einzelverpackung angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010564
Dokumentnummer
NOR40212652
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