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§ 6 GießV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2014

Messungen und Überwachung

§ 6

(1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1 bis 4 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis d derAnlage 2 erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Für Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 gilt eine Frist von fünf Jahren für die wiederkehrenden Emissionsmessungen. Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid oder im Genehmigungsbescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine Emissionsmessungen erforderlich sind.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen

  1. 1. von Staub bei Schmelzöfen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn die gesamte Brennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten Schmelzöfen 15 MW überschreitet, wobei bei Kupolöfen der für die Metallurgie verbrauchte Koksanteil bei der Bestimmung der Brennstoffwärmeleistung nicht zu berücksichtigen ist,
  2. 2. von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, wenn die Anschlussleistung des jeweiligen Ofens 7,5 MW überschreitet,
  3. 3. von Staub bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, wenn
  1. a) die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 7,5 MW überschreitet,
  2. b) die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 5 MW und die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten derartigen Öfen 20 MW überschreitet,
  1. 4. von Staub bei Abluft aus Anlagenteilen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7, wenn der Massenstrom der Emissionsquelle 3 kg/h überschreitet,

    entsprechend der Z 2 der Anlage 2 durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß § 3 Abs. 1 bei Anlagenteilen, die den Voraussetzungen der Z 1, 2, 3 oder 4 entsprechen, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozessbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.

(3) Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 haben nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Anzahl der Betriebsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(4) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind folgende Stellen heranzuziehen:

  1. 1. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
  2. 2. staatlich autorisierte Anstalten,
  3. 3. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
  4. 4. Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis,

    sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.

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