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Anlage 2 GießV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2014

Anlage 2

(§ 6)

Emissionsmessungen

  1. 1. Einzelmessungen gemäß § 6 Abs. 1
  1. a) Einzelmessungen sind für alle in § 3 Abs. 1 bis 4 angeführten Stoffe, sofern mit Bescheid nicht anderes bestimmt wurde (§ 6 Abs. 1 letzter Satz), bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
  2. b) Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
  3. c) Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte jeweils als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Bei Chargenbetrieb ist die Mittelungszeit an die Dauer der Charge anzupassen.
  4. d) Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert (Messwert abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) den Grenzwert überschreitet. Abweichend davon gilt für die Messung der Staubkonzentration im Abgas von Schmelzöfen für Aluminium bei der Zugabe von Abkrätzsalzen während der Messaufzeichnung für einen Halbstundenmittelwert, dass ein Emissionsgrenzwert als eingehalten gilt, wenn das arithmetische Mittel aus den drei Beurteilungswerten (Messwert abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) den Grenzwert nicht überschreitet.
  1. 2. Kontinuierliche Messungen gemäß § 6 Abs. 2
  1. a) Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Messgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messgeräte und deren Kalibrierung müssen den Regeln der Technik entsprechen.
  2. b) Das registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 4 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
  3. c) Die Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 4 angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.
  4. d) Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
  1. aa) ein als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildeter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet oder
  2. bb) mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
  3. cc) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
  1. 3. Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt sind, sind CEN-Normen, vergleichbare nationale oder internationale Normen oder validierte Verfahren heranzuziehen.

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