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§ 5 GießV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2014

Vermeidung diffuser Staubemissionen

§ 5

Die Lagerung staubender Güter (zB Gießereisand, Schlacke) in Gießereien hat so zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Gießereien auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind nach dem Stand der Staubminderungstechnik zu sichern oder einzuhausen. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dergleichen aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Gießereisand ist dem Stand der Technik entsprechend so weit wie möglich zu regenerieren und bzw. oder wiederzuverwenden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

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