Begrenzung der Emissionen
§ 3
(1) Gießereien sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:
- 1. Gießereiöfen für Stahl oder Gusseisen
- Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
- Kohlenstoffmonoxid (CO) bei Heißwindkupolöfen 1000 mg/m3
- Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
- 2. Gießereiöfen für Aluminium
- Staubförmige Emissionen im Abgas der Öfen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
- Chlor (bei Raffination) 3 mg/m3
- Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
- 3. Gießereiöfen für Blei
- Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 5 mg/m3
- Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
- 4. Gießereiöfen für Zink
- Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 10 mg/m3
- 5. Gießereiöfen für sonstige Metalle
- Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
- Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
- 6. Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen für Metalle in Gießereien, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt,
- Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
- Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei einer Ofenraumtemperatur kleiner als 800 ºC 350 mg/m3
- Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
- 7. Anlagenteile zur Sandaufbereitung, Formenherstellung sowie zum Putzen und Reinigen von Gussstücken
- Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
- b) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströme für die in der Anlage 1 nach den Klassen 1, 2 und 3 eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen
- 8. Anlagenteile zur Kernherstellung und für den Gießereibetrieb sowie nicht unter Z 1 bis Z 7 fallende Anlagenteile für sonstige Arbeitsbereiche
- Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
- b) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströmefür die in der Anlage 1 nach den Klassen 1, 2 und 3 eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen
- Amine 5 mg/m3
- 9. Unter Z 1 bis Z 8 fallende Anlagenteile, soweit in Z 1 bis Z 8 jeweils nicht anderes bestimmt ist,
- a) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
- Amine 10 mg/m3
- Benzo(a)pyren bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,05 mg/m3
- Benzol bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr ……………….. 5 mg/m3
- Phenol, Formaldehyd bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr insgesamt …………………………………………………………….20 mg/m3
- b) Gasförmige Emissionen
- Anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl), bei einem Massenstrom von 0,3 kg/h oder mehr 30 mg/m3
- Anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF), bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr bei Verbundguss 5 mg/m3, ansonsten 3 mg/m3
- cc) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), bei einem Massenstrom von 5 kg/h oder mehr
- bei gas- und ölbeheizten Gießereiöfen ………………………………….. 300 mg/m3
- bei mit festen Brennstoffen beheizten Gießereiöfen ………………….. 350 mg/m3
- Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei einem Massenstrom von 5 kg/h oder mehr …………………………………….. 350 mg/m3
- Cyanide, angegeben als HCN, bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 3 mg/m3
- c) Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
- Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 2 mg/m3
- Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 1 mg/m3
- Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m3
- Summe sämtlicher unter sublit. aa bis cc angegebenen Stoffe 2 mg/m3
- Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m3
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Mischungen, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 , ABl. Nr. L 261 vom 03.10.2013 S. 5, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit und der Verwendung am Arbeitsplatz zu ersetzen. Im Abgas dürfen, soweit in Abs. 1 Z 9 lit. a sublit. cc nicht anderes bestimmt ist, die Emissionen der Stoffe gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3 nicht überschreiten.
(3) Für Gießereien, deren Gießereiöfen in Summe nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, gilt der jeweilige Emissionsgrenzwert für staubförmige Emissionen abweichend von Abs. 1 ab einem Massenstrom von 0,50 kg/h.
(4) Bei IPPC-Anlagen gemäß § 71b Z 1 GewO 1994 betreffend Eisenmetallgießereien (Z 2.4 der Anlage 3 zur GewO 1994) oder Nichteisenmetallgießereien (Z 2.5 b 1 der Anlage 3 zur GewO 1994) dürfen zusätzlich zu Abs. 1 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:
- Staubförmige Emissionen in Eisenmetallgießereien bei Nassentstaubung sowie an Ausschlagstellen (Sandguss) 15 mg/m3, sonst 10 mg/m3
- Ölnebel bei Gießen in Dauerformen, angegeben als Gesamtkohlenstoff (als Tagesmittelwert) 10 mg/m3
(5) Durch entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfasst und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), dass Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muss der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.
(6) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 bis 4 sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben):
- 1. Bei direkter Befeuerung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
- 2. Bei indirekter Beheizung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
- 3. Bei indirekter Befeuerung und bei mit elektrischer Energie beheizten Gießereiöfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Schwadenabgase zu beziehen.
- 4. Bei Gießereiöfen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
- 5. Bei Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 7 oder 8 sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abluft zu beziehen.
- 6. Bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen gemäß Abs. 1 Z 6 ist der Emissionsgrenzwert gemäß Abs. 1 Z 6 lit. b auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5% bei Volllastbetrieb zu beziehen.
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