vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 47 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Rückstellung nach dem Beschuss

§ 47.

(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher zurückzustellen, wenn sie durch den Beschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß § 46 einen der folgenden Mängel ergibt; die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern:

  1. 1. Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag;
  2. 2. Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen ist;
  3. 3. Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben;
  4. 4. Hülsenreißer;
  5. 5. Dehnung im Patronen oder Kartuschenlager;
  6. 6. Verformung im zylindrischen Teil des Laufes;
  7. 7. Überschreitung des maximal zulässigen Verschlussabstandes von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen bzw. von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentraleuerpatronen;
  8. 8. Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;
  9. 9. sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe;
  10. 10. Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung usw.) oder wirkungslose Sicherung;
  11. 11. Nichtbestehen einer der gemäß § 46 Abs. 2 bis 4 vorgenommenen Prüfungen.

(2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen vorzunehmen.

(3) Bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. c sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benutzer damit verbunden ist.

(4) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen wird das System Gerät/Kartusche/Ladestreifen nicht zugelassen, wenn nach der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) festgestellt wird, dass

  1. 1. der Rand oder der Boden der Hülse Risse aufweisen, durchlöchert oder gebrochen ist;
  2. 2. der Ladestreifen in zwei Teile gebrochen ist oder Längsrisse aufweist, wodurch die drei verschossenen Kartuschen beeinflusst werden.

(5) Bei Schlachtschussapparaten ist nach dem Beschuss ferner zu prüfen, dass

  1. 1. das Schlachtschusselement fest mit dem Apparat verbunden bleibt;
  2. 2. bei Vorhandensein von Hülsen, diese keinerlei Rissbildung aufweisen, mit Ausnahme von kleinen Längsrissen am Hülsenmund;
  3. 3. keinerlei Gasaustritt am Verschlussmechanismus feststellbar ist; dies gilt auch für Schlachtschussapparate mit Treibladung ohne Hülse.

(6) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) nicht bestanden, dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.

Schlagworte

Patronenlager, Lademechanismus

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158939

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte