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§ 40 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

2. Abschnitt

Typenprüfung Umfang der Typenprüfung

§ 40.

(1) Die Typenprüfung umfasst:

  1. 1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41;
  2. 2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 42;
  3. 3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;
  4. 4. den Beschuss gemäß § 45;
  5. 5. die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.

(2) Vor Beginn der Kontrollen ist zu prüfen, ob für die eingereichte Handfeuerwaffe bereits eine Typenprüfung vorgenommen wurde.

(3) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158932

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