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§ 42 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 42.

(1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade‑ und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs‑ und Zündeinrichtung und bei Schussapparaten außerdem die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers geladen werden können.

(2) Bei Schlachtschussapparaten wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem entweder eine Ladung ohne Pulver oder die schwächste für den Apparat vorgesehene Ladung abgefeuert wird. Es ist zu prüfen, dass

  1. 1. nur geschossen werden kann, wenn der Apparat vollständig verschlossen oder die Verriegelung auf der Ebene des Kartuschenlagers gegeben ist;
  2. 2. der Apparat Schuss für Schuss bei Wiederladen vor jedem Vorgang funktioniert;
  3. 3. der Apparat zufällige Schüsse in den freien Raum ohne Gefahr für den Benutzer aushält, wobei das Element mit dem Apparat verbunden bleiben muss;
  4. 4. das Ausziehen der Hülsen oder eines Ladestreifens, der noch Kartuschen enthält, unter Umständen mit Hilfe eines besonderen Werkzeuges möglich ist.

(3) Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem

  1. 1. zehn Gebrauchskartuschen aus jedem Lauf bei Einzelladern;
  2. 2. drei Gebrauchskartuschen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie vom Typ Revolver;

(4) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Laufaufbauchungen. Ferner ist zu kontrollieren, dass die Qualität der für die höchstbeanspruchten Teile verwendeten Materialien unter Beachtung der zu erwartenden Beanspruchung ausgewählt wurde.

Schlagworte

Lademechanismus, Abfeuerungseinrichtung, Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158934

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