vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Kontrolle der Abmessungen

§ 43.

(1) Zu kontrollieren sind:

  1. 1. der Feld und Zugdurchmesser des Laufes sowie der Durchmesser und die Längen des Patronen oder Kartuschenlagers, die Tiefe der Randeinfräsung und der Verschlussabstand auf die Übereinstimmung mit den in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) angegebenen Abmessungen;
  1. 3. bei jenen Schussapparaten, für welche die TDCC Tabelle VI (Anlage 3) keine Festlegungen bezüglich der Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist, die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes auf Übereinstimmung mit den Plänen des Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers müssen so ausgelegt sein, dass sie mit den entsprechenden Abmessungen der in der Gebrauchsanleitung (§ 39 Abs. 2 Z 4) zur Verwendung vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen;
  2. 4. bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen:
  1. a) P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
  2. b) H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
  3. c) L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
  4. d) R: Tiefe der Randeinfräsung.

(2) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten sind, zur Typenprüfung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

Schlagworte

Felddurchmesser, Patronenlager, Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220438

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte