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§ 41 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 41.

(1) im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind:

  1. 1. Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen Herstellers oder Importeurs;
  2. 2. Modell- bzw. Typenbezeichnung;
  3. 3. Seriennummer bzw. Herstellungsnummer;
  4. 4. Bezeichnung des Kalibers;
  5. 5. bei Schussapparaten: Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1) oder der Handelsbezeichnung;
  6. 6. bei Bolzensetzgeräten: Bezeichnung der Klasse gemäß ÖNORM S 1230.

(2) Bei Schussapparaten können die in Abs. 1 genannten Angaben auch auf einem auf dem Schussapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.

(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob

  1. 1. die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe den beigegebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht;
  2. 2. die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung anderer Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Anlass gibt.

Schlagworte

Modellbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220437

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