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§ 39 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Einreichung

§ 39.

(1) Die Einreichung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen hat mittels eines vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Dabei ist § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 4 anzuwenden.

(2) Dem Formular sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle der Abmessungen und der verwendeten Werkstoffe nötigen Angaben;
  2. 2. Festigkeitsberechnungen für Lauf und Verschlusseinrichtung;
  3. 3. Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes;
  4. 4. bei Schussapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.

(3) Zur Typenprüfung sind vom Einreicher zwei Exemplare der gleichen Type und des gleichen Kalibers zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Laufeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158931

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