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§ 18 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Freiwillige Erprobung

§ 18.

(1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat:

  1. 1. Handfeuerwaffen, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne dieser Verordnung eignen;
  2. 2. Handfeuerwaffen, die bereits einer beschussamtlichen Erprobung unterzogen worden sind und die keine der im § 17 Abs. 1 angeführten Veränderungen erfahren haben.

(2) Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 und 19.

(3) Nach erfolgter freiwilliger Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen folgendermaßen vorzugehen:

  1. 1. Bei Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen tragen:
  1. a) hat die Erprobung gemäß Abs. 2 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (§ 19 Abs. 4) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (§ 19 Abs. 2) an den in § 19 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (§ 21 Abs. 2) auszustellen;
  2. b) hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 4 angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren.
  1. 2. Bei Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß § 2 Abs. 2 tragen:
  1. a) hat die Erprobung gemäß Abs. 2 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (§ 19 Abs. 4) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (§ 19 Abs. 2) an den in § 19 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschusszeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (§ 21 Abs. 2) auszustellen;
  2. b) hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe, so ist gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren;
  3. c) hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe, so ist unverzüglich das Beschussamt, welches das Beschusszeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158910

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