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§ 7 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Vorbeschuss

§ 7.

(1) Der Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines ähnlichen Gerätes oder einer anderen geeigneten Methode durchzuführen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Läufe müssen für den Vorbeschuss außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muss vorgearbeitet sein.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158899

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