Kontrolle der Kennzeichnung
§ 10.
(1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
- 1. Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;
- 2. Land oder Ort der Herstellung;
- 3. Waffen- bzw. Herstellungsnummer;
- 4. Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);
- 5. Bezeichnung des Kalibers (zB 7 x 64, .243 Win, 12/70) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;
- 6. bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;
- 7. Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1);
- 8. bei Handfeuerwaffen für Kleinschrot die Bezeichnung „Waffe für Kleinschrot“ („arme à grenaille“, „shot weapon“);
- 9. bei Handfeuerwaffen mit glattem Lauf / glatten Läufen die Angabe der Lagertiefe.
(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.
Schlagworte
Waffennummer
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40220426
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