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§ 9 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Umfang der Beschussprüfung

§ 9.

(1) Die Beschussprüfung umfasst:

  1. 1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 10;
  2. 2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 11;
  3. 3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 12;
  4. 4. den Endbeschuss gemäß § 14;
  5. 5. die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 15.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158901

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