vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 GÜV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2010

Strafbestimmungen

§ 15

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

  1. 1. entgegen §3 Abs.2 oder §7 Abs.6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,
  2. 2. entgegen §3 Abs.3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,
  3. 3. entgegen
  1. a) §4 Abs.2, auch in Verbindung mit §8 Abs.10 oder §9 Abs.1 erster Satz,
  2. b) §4 Abs.9, auch in Verbindung mit §8 Abs.11 dritter Satz oder §9 Abs.1 dritter Satz,
  3. c) §8 Abs.6 oder
  4. d) §8 Abs.11

    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  1. 4. entgegen §4 Abs.3 erster Satz außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,
  2. 5. entgegen §4 Abs.3, auch in Verbindung mit §8 Abs.4 letzter Satz, die AMA nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachten Angaben eingetreten ist,
  3. 6. entgegen §5 Abs.2 zweiter Satz, auch in Verbindung mit §8 Abs.7 zweiter Satz oder §9 Abs.3, Getreide ohne Einverständnis der AMA weitertransportiert oder
  4. 7. entgegen §8 Abs.4 erster Satz die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)