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§ 4 GÜV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2010

Überwachungsverfahren

§ 4

(1) Die AMA oder der Lagerhalter - sofern die AMA diesen mit der Ausstellung beauftragt - hat bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in vierfacher Ausfertigung auszustellen. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:

  1. 1. Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das von der AMA verkaufte Getreide (Käufer),
  2. 2. Name und Anschrift des Interventionslagers,
  3. 3. Kennummer des Abholscheines der AMA,
  4. 4. Nummer der auszulagernden Partie,
  5. 5. Bezeichnung der Lagerstelle,
  6. 6. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
  7. 7. Menge des ausgelagerten Getreides,
  8. 8. die genaue Warenart,
  9. 9. Tag des Abgangs des Getreides.

    Der Kontrollschein ist von der AMA sowie von dem durch den Käufer des Getreides beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterbeförderungsgesetz (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995) ist der Kontrollschein durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.

(2) Tritt beim Transport des Getreides an einem Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich macht, hat der Käufer dies der AMA unverzüglich nach Feststellung des Schadensumfangs und der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen. Dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag und Uhrzeit des Eintritts des Schadens anzugeben. Über den Schaden ist ein Schadensbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und der AMA zu übersenden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Schadensereignis,
  2. 2. Datum und Uhrzeit des Schadensereignisses,
  3. 3. das erste Transportmittel und dessen Kennzeichen,
  4. 4. das neue Transportmittel und dessen Kennzeichen,
  5. 5. umgeladene Menge.

    Der Schadensbericht ist von dem Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten, im Falle des Werkverkehrs von dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Schadensberichtes ist dem Kontrollschein beizufügen. Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Schadenseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesentlichen Verzögerung des Transportes führen. In diesem Falle ist auch die Dauer der Verzögerung anzugeben.

(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von der AMA zu diesem Zweck anerkannt ist (anerkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in derAnlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antragsteller hat sich dabei zu verpflichten, das zur Versendung oder zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu lagern und zu verladen und bei der Einlagerung, der Auslagerung sowie der unmittelbaren Verladung zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzustellen. Im Antrag ist auch der zur Ausstellung der Kontrollscheine Bevollmächtigte zu melden. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, unverzüglich die AMA zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachte Angaben eingetreten ist. Die AMA hat die anerkannten Umschlagsbetriebe im Verlautbarungsblatt zu verlautbaren.

(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben:

  1. 1. Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes,
  2. 2. Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das Zusammenstellen oder das unmittelbare Verladen veranlassenden Auftraggebers,
  3. 3. Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
  4. 4. Menge und Warenart des empfangenen Getreides,
  5. 5. Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen Transportmittels,
  6. 6. Tag der Ankunft des Getreides.

(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in einem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden, ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder Einzelsendung festzustellen. Bei der Auslagerung hat der anerkannte Umschlagsbetrieb das Gewicht und die Warenart der neuen Sendung festzustellen und einen neuen Kontrollschein entsprechend Abs. 1 auszustellen.

(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmittelbar in ein anderes Transportmittel verladen, hat der anerkannte Umschlagsbetrieb das umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie für die zusammengestellte Sendung einen neuen Kontrollschein entsprechend Abs. 1 auszustellen. Die in Abs. 5 für die Auslagerung vorgesehenen Vorschriften sind anzuwenden.

(7) Im Falle des Transports des Getreides im Schienenverkehr gilt ein Ganzzug oder eine Wagengruppe der Österreichischen Bundesbahn als eine Einzelsendung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Im Kontrollschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennnummern und Ladegewichten anzuführen, die Wagenliste ist dem Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit einem Ganzzug oder einer Wagengruppe der Österreichischen Bundesbahn im Schienenverkehr unmittelbar ausgeführt werden, gelten diese Bestimmungen nur, wenn nur eine Ausfuhranmeldung vorgesehen ist; anderenfalls ist für jede Ausfuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.

(8) Wird ein unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide aus dem Bundesgebiet verbracht, hat

  1. 1. im Falle der Versendung der Versender bei der AMA die Ausstellung eines Kontrollexemplars zu beantragen,
  2. 2. im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden und die Ausstellung eines Kontrollexemplars zu beantragen.

    Der Kontrollschein, der für die Transportmittel, mit denen das Getreide aus dem Bundesgebiet verbracht werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen mit den sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen der jeweils zuständigen Stelle vorzulegen. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt im Falle der Z 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder die Ausstellung des Kontrollexemplars durch einen Sichtvermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die Registriernummer oder die Nummer der zu diesem Zweck ausgestellten Kontrollexemplare auf dem letzten Kontrollschein.

(9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter muss spätestens drei Tage vor Beginn der in den vorstehenden Absätzen genannten Warenbewegungen der AMA folgende Angaben mitteilen:

  1. 1. Abgangslager und Abholschein-Nummer,
  2. 2. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Auslagerung,
  3. 3. vorgesehene Transportmittel und Transportwege,
  4. 4. Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes und dessen Anerkennungsnummer,
  5. 5. voraussichtliche Ankunft des Getreides beim anerkannten Umschlagsbetrieb,
  6. 6. voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im Bundesgebiet, an dem das Getreide auf das Transportmittel verladen wird, mit dem es versandt oder ausgeführt werden soll.

    Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist zulassen, wenn dadurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird. Änderungen im tatsächlichen Ablauf sind der AMA unverzüglich mitzuteilen. Diese Pflichten gelten für jeden Fall einer weiteren Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbetriebes.

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