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§ 7 GÜV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2010

3. Abschnitt

Überwachung der Verarbeitung Grundsatz

§ 7

(1) Getreide aus Interventionsbeständen der AMA, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der Auslagerung bis zu dem in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt.

(2) Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis im Bundesgebiet zu bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in das Bundesgebiet bis zu dem in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die AMA.

(3) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit der Feststellung der Verarbeitung zu bestimmten Verarbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für die Erledigung ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, dass die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle.

(5) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, dass Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellte Einheiten verbraucht werden sollen, endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme durch diese Stellen.

(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern. Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse auszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu lagern.

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