2. Abschnitt
Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertem Zustand Grundsatz
§ 3
(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verlässt, unter amtliche Überwachung der AMA. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA.
(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Fall einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.
(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind beim Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.
(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die AMA für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.
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