Berichtspflichten
§ 16
Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden:
- 1. jeweils bis zum 15.April, 15.Juli, 15.Oktober und 15.Jänner die im abgelaufenen Quartal aufgetretenen Fälle der höheren Gewalt gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr.1130/2009 unter Angabe der geltend gemachten Umstände, der betreffenden Warenmenge und der getroffenen Maßnahmen und
- 2. jeweils bis 20.Februar und 20.August die Zahl der Anträge gemäß Art.11 oder 18 der Verordnung (EG) Nr.1130/2009, allfällig bekannte Gründe, warum das Kontrollexemplar nicht zurückgeschickt wurde, die betreffenden Mengen und die als gleichwertig anerkannten Papiere.
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