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§ 10 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2014

Löschung von Eintragungen

§ 10

(1) Der Luftfahrzeughalter hat bei der zuständigen Behörde die Löschung der Eintragungen im Luftfahrzeugregister zu beantragen, wenn

  1. 1. eine ihrer maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2) nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
  2. 2. das Luftfahrzeug zerstört worden ist oder
  3. 3. hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.

(1a) Werden die in § 44 und § 58 genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.

(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen mit Bescheid zu löschen, wenn

  1. 1. die Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind oder
  2. 2. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (§ 42) oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) oder Fluggenehmigung (§ 132 LFG) beantragt worden ist oder
  3. 3. die Ausstellung der in Z 2 genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung dieser Urkunden oder Bewilligungen gestellt worden ist oder
  4. 4. rechtskräftig festgestellt worden ist, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 45), und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder
  5. 5. eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.

(3) Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Abs. 1 angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.

(4) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im § 44 bzw. § 58 Abs. 3 genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.

(5) Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Abs. 4 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).

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