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§ 45 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung

§ 45

Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 30 Abs. 8, § 44 und im § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge bzw. des synthetischen Flugübungsgerätes nicht zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde bzw. Beurkundungsstelle festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug bzw. das synthetische Flugübungsgerät nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der im § 30 Abs. 8, § 44 bzw. § 58 Abs. 3 genannten Urkunden vorzuschreiben.

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