vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Antrag auf Eintragung

§ 7

(1) Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister und auf Zuteilung eines Kennzeichens ist vom Luftfahrzeughalter einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters,
  2. 2. Namen und Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers,
  3. 3. Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel des Eigentümers ergeben,
  4. 4. Urkunden über die im §16 Abs.2 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit,
  5. 5. Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Luftfahrzeughalter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist,
  6. 6. Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitz (Sitz) des Herstellers ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte in Österreich,
  7. 7. Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type und Seriennummer,
  8. 8. beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art.1 Abs.8 des Umsatzsteuergesetzes1994 – UStG1994, BGBl.Nr.663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.140/2008, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Art.27 Abs.1 UStG1994,
  9. 9. Urkunden des Herstellerstaates, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, dass das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist, und
  10. 10. Urkunden, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung2005 - ZLZV2005, BGBl.II Nr.425, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in das Bundesgebiet beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges ins Inland nachzureichen.

(4) Mehrere Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist. Luftfahrzeughalter mit Wohnsitz bzw. Sitz außerhalb des Bundesgebietes haben einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu bestellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)