Artikel 29
Werden gegenüber den in Artikel 27 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Bediensteten.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101125
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