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Artikel 30 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 30

  1. 1.Ausser den in den Artikeln 8 und 27 genannten Organen darf die auf dem jeweils anderen Staatsgebiet gelegenen Bau- und Werkzonen nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis mitführt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- und Werkzonen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich der Anlagen und die zum Erreichen ihrer einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.2.Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen der Vertragsstaaten vorzuweisen.

Schlagworte

Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101126

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