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Artikel 28 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 28

  1. 1.Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander so weit wie möglich zur Verhütung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen. Sie geben einander hiezu die erforderlichen Auskünfte und gewähren einander Schutz.2.Von strafbaren Handlungen, die von den in Artikel 27 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organs durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101124

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