Artikel 27
- 1.Die Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane sowie die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst den im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates liegenden Teil einer Bau- oder Werkzone zu betreten. Darüber hinaus dürfen diese Organe, soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im übrigen Teil der Anlagen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates bewegen.2.In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die dort genannten Organe ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (einschliesslich Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen und müssen einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen sie auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen. Waffengebrauch ist auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates nur in Fällen der Notwehr nach dem Recht dieses Staates zulässig.
Schlagworte
Grenzabfertigungsorgan, Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101123
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