Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 27.
(1) Die AMA und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG , ABl. L Nr. 119 vom 4.5.2016 S 1, berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung betreffend der im GAP‑Strategie-Plan enthaltenen Fördermaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Folgende personenbezogene Daten sind der AMA zu übermitteln:
- 1. von den katasterführenden Stellen die Daten des Rebflächenverzeichnisses gemäß § 24 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Daten des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen gemäß § 26 Weingesetz 2009 zur Einbeziehung der Daten in den Weinbaukataster als Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden Invekos),
- 2. von den jeweils für die Einstufung zuständigen Stellen zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos und zur Kontrolle der Einhaltung der Konditionalitätsvorschriften alle Daten betreffend
- a) Natura 2000-Gebiete, Naturdenkmäler sowie Verortung von für GLÖZStandards relevanten Lebensraumtypen einschließlich Vorgaben zum Einsatz von Pestiziden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009 S. 71,
- b) die im Feuchtgebietsinventar sowie in der digitalen Bodenkarte des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ausgewiesenen Feucht- und Torfflächen,
- c) die Schutz- und Schongebiete (§ 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in Verbindung mit dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 – NGP oder dem jeweils aktuellen NGP) und
- d) die im NGP 2021 oder im jeweils aktuellen NGP ausgewiesenen Wasserkörper,
- 3. von den Ländern alle Daten betreffend Höhenlage und Steilheit der Flächen (ALS) zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos,
- 4. vom Bundesminister für Finanzen die für juristische Personen und Personengesellschaften verfügbaren Daten zum Einheitswert der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebe für die Einstufung als aktiver Landwirt,
- 5. von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Daten über die sozialversicherungsrechtliche Erfassung im Rahmen der Unfallversicherung der Antragsteller gemäß § 217 Abs. 2c bis 5 BSVG für die Einstufung als aktiver Landwirt,
- 6. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, erfassten Daten zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Bienen zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und Berechnung der zu gewährenden Förderungen,
- 7. von den zur Vollziehung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die bei der AMA für die Auswahl der Kontrollstichprobe für Maßnahmen gemäß § 6e erforderlich sind, und
- 8. von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß §§ 6e und 6f festgestellt wurden,
- 9. von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Daten der Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und zur Berechnung der zu gewährenden Förderungen der Maßnahme gemäß § 6c Abs. 3 Z 3 lit. b).
(3) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA sind
- 1. vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
- a) jeweils zum 31. März eines jeden Jahres die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen,
- b) alle zwei Jahre die Daten der digitalen Katastermappe als Bestandteil des Invekos sowie
- 2. jeweils zum 31. März eines jeden Jahres vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970 für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen
- zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, dürfen sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verarbeitet, veröffentlicht und zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der UBAGmbH übermittelt werden. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Bundesminister für Finanzen insbesondere für Zwecke der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Auswertungen und Ergebnisse aus vorhandenen Daten bereitzustellen. Bestimmungen, die einer solchen Übermittlung entgegenstehen, bleiben unberührt.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt, die Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen in pseudonymisierter Form weiterzuverwenden.
(5) Die AMA ist berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt alle für die Kontrolle betreffend der nicht im GAP‑Strategie-Plan enthaltenen Marktordnungsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(6) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern sind der AMA für Zwecke gemäß Abs. 5 zu übermitteln:
- 1. vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,
- 2. von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms,
- 3. vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,
- 4. von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen und
- 5. Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für Zwecke der Kontrolle landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001 .
(7) Die von der AMA gemäß Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie gemäß § 23 verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch für Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der AMA gemäß § 3 Abs. 1 AMA‑Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, weiterverwendet werden.
(8) Die AMA hat die gemäß § 23 verarbeiteten Daten – soweit erforderlich auch in personenbezogener Form – an die gemäß Bundesämtergesetz eingerichteten Dienststellen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für gesetzlich übertragene Forschungszwecke sowie zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen zu übermitteln; von einer Übermittlung in personenbezogener Form ausgenommen sind besonders sensible Unternehmensdaten, die in der Verordnung gemäß § 23 zu bestimmen sind.
(9) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, zugänglich zu machen.
(10) Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Förderabwicklung sind den von der AMA mit Abwicklungsaufgaben betrauten Stellen die personenbezogenen Daten der Förderwerber mittels vollumfänglichem Zugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich der Förderabwicklung für die in § 19a genannten Fördermaßnahmen eingerichtet sind, zugänglich zu machen. Dieser Datenzugriff kann bei diesen Stellen die Führung eigener Genehmigungsakte ersetzen.
(11) Die Länder sind berechtigt, die von der AMA aus dem Invekos für die Bescheinigung naturschutzfachlich wertvoller Flächen im Rahmen des Agrarumweltprogrammes und der Maßnahme Natura 2000 Landwirtschaft bereitgestellten alphanumerischen und grafischen flächenbezogenen Daten für folgende Zwecke weiterzuwenden:
- 1. Abwicklung von Landesvertragsnaturschutzprogrammen,
- 2. Ausschluss von Doppelförderungen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- 3. Dokumentation, Information und Führung von Landschaftsinventaren,
- 4. Erstellung von Landschaftspflege- und Detailplänen, Erhaltungs- und Gestaltungsplänen und
- 5. Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen gemäß Richtlinie 92/43/EWG und Richtlinie 2009/147/EG , insbesondere die Erstellung von Managementplänen sowie die Überwachung und Dokumentation des Erhaltungszustandes von Europaschutzgebieten.
(12) Die AMA kann den Status biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Flächen in einem Geodatensatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Geodateninfrastrukturgesetzes – GeoDIG, BGBl. I Nr. 14/2010, erfassen und zur Unterstützung der Landwirte bei der Erfüllung der Vorsorgemaßnahmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. L Nr. 150, S. 1, über das im Geo-Portal INSPIRE gemäß § 7 Abs. 1 GeoDIG den unbeschränkten und unentgeltlichen Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Geodatensatz ermöglichen.
Schlagworte
Marktordnungsstelle, Bundesforschungszentrum, Verwaltungssystem, Feuchtfläche, Schutzgebiet, Einfuhrlizenz, Ausgleichsmaßnahme, Erhaltungsplan
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40244433
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)